Berlin – Camper, die ihren Wohnwagen dauerhaft auf Campingplätzen abstellen und deshalb zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, sollten das nicht einfach hinnehmen. Denn die auf Dauerstandplätzen aufgestellten Mobilheime können nicht ohne weiteres als Zweitwohnung angesehen werden.
«Verlangt eine Gemeinde auch für Campingwagen Zweitwohnungssteuer, muss dies in der Zweitwohnungssatzung klipp und klar geregelt sein», sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Dazu gehört auch, dass Ausstattungs-Mindestmerkmale festgelegt werden, die ein Mobilwohnheim zur Wohnung aufwerten. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein können sich Camper berufen (Az.: 2 LB 97/17).
In dem verhandelten Fall stritt sich ein Dauercamper mit einer Gemeinde an der Ostsee, ob er wegen seines Wohnwagens Zweitwohnungssteuer zahlen müsse. Sein unbeheiztes Mobilheim hat eine Wohnfläche von 26,4 Quadratmetern und ist mit einer Kochnische, einem Wohnbereich, einem Flur, einem Schlafplatz und einem Waschraum ausgestattet. Bei der Konstruktion handelt es sich um einen einachsigen Anhänger mit Holzrahmenaufbau und gummibereiften Rädern. Die Außenwände bestehen aus Pressholzplatten. Das sei keine Wohnung, so der Camper. Das Gericht entschied, dass grundsätzlich auch für Mobilheime Zweitwohnungssteuer anfallen könne. Allerdings müssten sie hinsichtlich ihrer Ausstattung dem Wohnungsbegriff des Steuerrechts genügen und dies entsprechend in einer Satzung geregelt ist. Da in dem Fall die Details in der Satzung der Ostseegemeinde fehlten, gab das Gericht dem Camper Recht.
Die Gemeinden können ihre Satzungen zwar entsprechend nachbessern, dennoch sollten sich betroffene Dauercamper die Satzungen im Hinblick auf das Urteil genauer ansehen, wenn von ihnen Zweitwohnungssteuer verlangt wird. Fehlt etwa eine konkrete Beschreibung der Ausstattungsmerkmale, sollte die Besteuerung nicht hingenommen werden, so Klocke.
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(dpa/tmn)